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   BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04   

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https://dejure.org/2005,10626
BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04 (https://dejure.org/2005,10626)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2005 - VIII B 105/04 (https://dejure.org/2005,10626)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - VIII B 105/04 (https://dejure.org/2005,10626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 370

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    NZB: Kapitalanlage im Ausland; Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung rechtlichen Gehörs; Steuerhinterziehung bei Kapitalanlagen im Ausland S. 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 124, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.1991 - X R 86/88

    Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen aufgrund geschätzter

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Er verkennt, dass das FG --abweichend vom Rechtsstandpunkt des FA-- aus dem Kapitaltransfer ins Ausland nicht im Sinne eines den Anscheinsbeweis kennzeichnenden typischen Geschehensablaufs (dazu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 37 ff.) auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Steuerverkürzung geschlossen, sondern seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt hat, ob die nach der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (einschließlich des Kapitaltransfers) im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) den Schluss auf einen zumindest bedingten Tatvorsatz gestatten (vgl. zur Feststellungslast auch BFH-Urteil vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Er verkennt, dass das FG --abweichend vom Rechtsstandpunkt des FA-- aus dem Kapitaltransfer ins Ausland nicht im Sinne eines den Anscheinsbeweis kennzeichnenden typischen Geschehensablaufs (dazu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 37 ff.) auf das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zur Steuerverkürzung geschlossen, sondern seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt hat, ob die nach der mündlichen Verhandlung erkennbaren Umstände (einschließlich des Kapitaltransfers) im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) den Schluss auf einen zumindest bedingten Tatvorsatz gestatten (vgl. zur Feststellungslast auch BFH-Urteil vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).
  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Auch darf eine Prozesspartei hiernach nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 7. Januar 2002 III B 64/01, juris).
  • BFH, 25.04.2001 - V B 208/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuer - Kfz-Kauf - Privatanteil - Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Zwar schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Verfahrensbeteiligten auch vor sog. Überraschungsentscheidungen mit der Folge, dass das Gericht gehindert ist, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (§ 96 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluss vom 25. April 2001 V B 208/00, BFH/NV 2001, 1566, m.w.N.).
  • BFH, 07.01.2002 - III B 64/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Fortbildung des Rechts -

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Auch darf eine Prozesspartei hiernach nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 7. Januar 2002 III B 64/01, juris).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 52/94

    Zugrundelegung eines atypischen Sachverhaltes bei der Besteuerung - Aufklärung

    Auszug aus BFH, 09.06.2005 - VIII B 105/04
    Der Vortrag des FA, eine Revisionsentscheidung sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO), weil die Vorinstanz von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. September 1994 I R 52/94 (BFH/NV 1995, 606, 607) abgewichen sei, nach dem das FG einen Beweis des ersten Anscheins nur dann außer Betracht lassen dürfe, wenn dieser in jeder Hinsicht als widerlegt angesehen werden könne, ist unschlüssig.
  • BFH, 07.12.2006 - IX B 50/06

    Wahlrechtsausübung nach § 82b EStDV

    Daher muss selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II. 2. b).
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    Daher muss selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II. 2. b).
  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Daher muss selbst dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II. 2. b).
  • BFH, 18.07.2011 - IX B 39/11

    Verbindliche Zusage (Eigenheimzulage) - rechtliches Gehör,

    Daher muss insbesondere dann, wenn die Rechtslage umstritten ist, ein Beteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3.a; vom 9. Juni 2005 VIII B 105/04, BFH/NV 2005, 2211, unter II.2.b, jeweils m.w.N.).
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